Aktueller Stand Nachbarschaftsräume: Wer mit wem?
Dekanatsbereich Nord-West
NBSR 1 Schöpfungsgemeinde
NBSR 2 Frankfurt West (Gesamtkirchengemeinde)
Höchst, Unterliederbach, Zeilsheim, Sindlingen, Regenbogen, Nied, Griesheim
NBSR 3 Mitte-West (Gesamtkirchengemeinde)
Bockenheim, Dreifaltigkeit, Frieden und Versöhnung, Cyriakus, Hoffnung
NBSR 4 Frankfurt Nordwest (Arbeitsgemeinschaft)
Lydia, Nordwest, Riedberg
NBSR 5 Frankfurt Nord (Arbeitsgemeinschaft)
Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Miriam, Harheim
NBSR 6 Frankfurt Mitte-Nordost (Gesamtkirchengemeinde)
Hanna, Kreuz, Festeburg, Bethanien, Michaelis, Dornbusch, Bethlehem, Emmaus
Dekanatsbereich Süd-Ost
NBSR 7 Offenbach (Gesamtkirchengemeinde)
Stadtkirchen, Johannes, Friedenskirchen, Mirjam, Markus, Lukas- und Matthäus, Bieber, Gustav-Adolf, Schlossgemeinde Rumpenheim, Erlöser
NBSR 8 Frankfurt Süd (Arbeitsgemeindschaft)
Dreikönigs, Maria-Magdalena, Erlöser
NBSR 9 Frankfurt-Innenstadtgemeinde (Fusion ab 1.1.2027)
(St. Katharinen, St. Peters, Gethsemane, St. Pauls)
NBSR 10 Frankfurt-Ost (Gesamtkirchengemeinde)
Bornheim, Wartburg, Luther, Marien, St. Nicolai, Philippus, Fechenheim
Karte Nachbarschaftsräume als PDF-Datei zum Download
Kurze Erläuterung der Rechtsformen:
Gemeindezusammenschluss
Durch den Gemeindezusammenschluss entsteht eine neue Kirchengemeinde. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Einzelgemeinden, die nicht weiter fortbestehen. Sie ist die einfachste Organisationsform und bietet dabei weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten in der inneren Organisation durch eine Geschäftsordnung, die vom Kirchenvorstand zu beschließen ist. Hier kann auch die Einrichtung von Ortsausschüssen mit eigenen Aufgaben und Budgets zur Wahrung der örtlichen Identität vereinbart werden.
Mit dem Gemeindezusammenschluss auf der Ebene des Nachbarschaftsraums gibt es mit dem Kirchenvorstand nur noch ein Leitungsorgan als Gegenüber zu Verkündigungsteam und gemeinsamem Gemeindebüro.
Gesamtkirchengemeimde
Die Gesamtkirchengemeinde ist ein Zusammenschluss mehrerer Kirchengemeinden unter dem Dach einer gemeinsamen, neu gebildeten Kirchengemeinde. Die bisherigen Kirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Ortskirchengemeinden bestehen. Die Namen bleiben erhalten und damit auch ein Stück der örtlichen Identität. Die Gemeindemitglieder sind sowohl Mitglieder ihrer Ortskirchengemeinde als auch der Gesamtkirchengemeinde. Im Rechtsverkehr handelt nur noch die Gesamtkirchengemeinde.
Es wird ein Gesamtkirchenvorstand als einziges Leitungsorgan gebildet, der durch Ortskirchenvertretungen oder Ortsausschüsse ergänzt werden kann, aber nicht muss.
Arbeitsgemeinschaft
Bei einer Arbeitsgemeinschaft bleiben die bisherigen Kirchengemeinden als rechtlich selbständige Körperschaften bestehen, die bestimmte Aufgaben gemeinsam wahrnehmen. Gesetzlich geregelt ist dies für die wesentlichen gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Gebäuden und Verwaltung. In den gemeinsamen Aufgabenfeldern entscheiden nicht die einzelnen Kirchenvorstände, sondern der von allen Kirchenvorständen zu besetzende geschäftsführende Ausschuss. Für alle anderen Aufgaben bleiben die einzelnen Kirchenvorstände weiter zuständig. So entscheidet der geschäftsführende Ausschuss z.B. über die Einstellung von Mitarbeitenden für die gemeinsame Verwaltung, nicht aber über die Einstellung eines Hausmeisters, der nur in einer der beteiligten Gemeinden beschäftigt ist. Auch Baumaßnahmen werden von der jeweiligen Kirchengemeinde verantwortet, die weiterhin Eigentümerin des Objekts ist. Über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss beschließen die beteiligten Kirchenvorstände in Form einer Satzung.