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Zusätzliche Kind-Krank-Tage und Kinderkrankengeld in Coronazeiten

Arbeitgeber und Gesetzgeber haben über zusätzliche sogenannte Kind-Krank-Tage versucht, den Spielraum für Familien in Betreeungsnot etwas zu erweitern. Dennoch ist es nicht ganz leicht, durchzublicken, wie und in welcher Reihenfolge was und wo beantragt werden kann.

Foto: colourbox.com
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Home-Office, Home-Schooling, Betreuung von Kita- und Hortkindern - und momentan nicht wirklich ein Ende in Sicht. Die Bundesregierung ruft weiter dazu auf, nach Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten, um die Zahl der Neuansteckungen weiter zu reduzieren. Doch wie kann man berufstätig sein und gelichzeitig eines oder mehrere Kinder zu Hause versorgen? Arbeitgeber und Gesetzgeber haben über die sogenannten Kind-Krank-Tage versucht, den Spielraum etwas zu erweitern. Dennoch ist es nicht ganz leicht, durchzublicken, wie und in welcher Reihenfolge was und wo beantragt werden kann.

Welche „Krankentage“ wo und wie beantragen?

Alle gesetzlich versicherten Eltern hatten auch bereits vor der Corona-Pandemie im Krankheitsfall des Kindes bis zwölf Jahre einen Anspruch pro Elternteil von zehn Kalendertagen im Jahr für jedes Kind. Eltern von Kindern, die privat krankenversichert sind, hatten in diesem Fall zwar Anspruch auf Freistellung, erhielten von der Krankenversicherung jedoch für diese Zeit keinen Lohnersatz.

Um Eltern in der nun angespannten Pandemie-Lebenssituation mit zu betreuenden Kindern darüber hinaus zu unterstützen, hat der Gesetzgeber aktuell weitere 10 Tage also insgesamt 20 Tage pro Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 40 Tage zur Verfügung gestellt, die beantragt werden können, wenn die Betreuungssituation es erfordert – unabhängig von Krankheit. Der ERV legt dazu aktuell nochmal zehn Tage pro Arbeitnehmer:in über die KDO (Kirchliche Dienstordnung) als Unterstützung drauf.

Bevor jedoch diese KDO-Zusatztage beim Arbeitgeber beantragt werden können, müssen Mitarbeitende zunächst Mehrarbeit und Überstunden abbauen. Erst dann kann von der Möglichkeit der zusätzlichen Fehltage bei Lohnfortzahlung Gebrauch gemacht werden.

Wie läuft die Antragsstellung?

Wenn Mütter oder Väter ihre Kinder tagsüber betreuen müssen, weil die jeweilige Betreuungseinrichtung wegen Corona nicht zur Verfügung steht, und sie deshalb ihrer Erwerbsarbeit nicht nachgehen können, greifen zuerst die zusätzlichen gesetzlichen „Kind-Krank-Tage“ beziehungsweise das Kinderkrankengeld. Um diese zu beantragen, braucht man die Musterbescheinigung des Bundesministeriums für Jugend und Soziales, die hier zu finden ist: Antrag BMJS

Die Musterbescheinigung muss von der Betreuungseinrichtung unterzeichnet und beim Arbeitgeber zusammen mit einem Antrag auf Freistellung eingereicht werden. Der Arbeitgeber genehmigt den Antrag auf Freistellung, allerdings ohne Lohnfortzahlung. Daraufhin kann der gesetzlich Versicherte beziehungsweise Eltern von gesetzlich versicherten Kindern bei der Krankenkasse den Lohnersatz für diese Tage beantragen. Jede Krankenkasse hat dafür ein eigenes Formular, das man in der Regel auf der jeweiligen Internetseite findet. Für privat versicherte Kinder gibt es auch den Anspruch auf Freistellung, nicht jedoch auf die Lohnersatzzahlung durch die Krankenversicherung.

Ein Sonderfall ist die durch eine Behörde – zum Beispiel das Gesundheitsamt - angeordnete Quarantäne. In der Zeit, in der jemand wegen der häuslichen Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen kann, zahlt die Krankenkasse eine Entschädigungsleistung von 67 Prozent des Gehaltes, maximal jedoch 2016 Euro. Der ERV aber zahlt dann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Differenz zum vollen Gehalt für die Zeit des Ausfalls. Hierzu müssen die Arbeitnehmer/innen einen Antrag beim Arbeitgeber stellen.

Grundsätzlich einen alle diese Maßnahmen, dass sie für den Moment helfen können, dass die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsnotstand wegen Corona besser funktioniert. Über die genannten Maßnahmen hinaus gibt es dann beim kirchlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, sich unbezahlt frei stellen zu lassen unter Garantie des Arbeitsplatzes. Wichtig zu wissen ist: Diese Bestimmungen, Möglichkeiten und Abläufe sind der aktuelle Status quo und werden den aktuellen Notwendigkeiten angepasst.

Mobiles Arbeiten im ERV wegen Corona

Grundsätzlich gibt es den dringenden Aufruf der Bundesregierung, wegen der Corona-Pandemie so vielen Angestellten wie möglich, Home-Office beziehungsweise Mobiles Arbeiten zu ermöglichen. In dieser Situation gibt es für Mitarbeitende seitens des Arbeitgebers ERV die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten – etwa um eine gesundheitliche Gefährdung zu verhindern, oder weil die Betreuung von Kindern es erforderlich macht. In diesem Kontext existiert seit dem Frühjahr letzten Jahres eine Corona-Dienstvereinbarung für die ERV-Mitarbeitenden, die zunächst bis zum 30. Juni 2021 gültig ist. Das dazu gehörige Antragsformular finden Sie hier.

Antragsformular Corona-Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarung Corona

Weitere Infos: Fragen und Antworten zu Kinderkranktagen und Kinderkrankengeld:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976


Autorin

Sandra Hoffmann-Grötsch ist Journalistin in der Öffentlichkeitsarbeit der Evangelischen Kirche in Frankfurt und Offenbach.